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    • Krankgeschrieben in Urlaub fahren? Erlaubt!

    Krankgeschrieben in Urlaub fahren? Erlaubt!

    01.08.2019 - Wer Krankengeld erhält, weil er krankgeschrieben wurde, der darf beruhigt in Urlaub fahren. Die Zahlung läuft weiter, solange die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.


    Dies bekräftigt nun eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 4 KR 2398/17).
    Voraussetzung für eine weiterlaufende Zahlung des Krankengeldes ist die durchgängige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und die Erklärung des behandelnden Arztes, dass gegen einen Auslandsaufenthalt keine Bedenken bestünden.

     

    Krankenkasse: Urlaub nicht gesundheitsförderlich

    Dem Urteil des Sozialgerichts liegt ein verhandelter Fall zugrunde, in dem ein Mann, der Krankengeld bezog, bereits vor seiner Erkrankung einen zweiwöchigen Familienurlaub an der Mittelmeerküste gebucht hatte.
    Er legte die Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor, darüber hinaus waren in seiner Reisezeit keine weiteren Arzttermine geplant.
    Dennoch weigerte sich die Krankenkasse, für die Zeit des Urlaubs Krankengeld zu zahlen, und zog sich unter anderem darauf zurück, eine positive Auswirkung des Urlaubs auf die Genesung sei nicht gesichert.

     

    Gericht: Krankenkasse hat Ermessen fehlerhaft ausgeübt

    Das Sozialgericht gab dem Kläger recht: Die Krankenkasse habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, sie hätte die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger stärker berücksichtigen müssen. Die Krankenkasse habe zudem nicht beachtet, dass der betreffende Urlaub bereits vor der Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war.

     

    Ungerechtfertigte Inanspruchnahme verhindern

    Die Vorschriften zur Nichtzahlung von Krankengeld bei einem Auslandsurlaub hätten zum Zweck, eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in Fällen zu verhindern, in denen eine Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Da aber im verhandelten Fall der Mann in Deutschland krankgeschrieben worden sei, bleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr.

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